Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. | Allgemeines. |
1. | Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Angebote und die uns erteilten Aufträge. Unsere Kunden erkennen diese Bedingungen durch Auftragserteilung sowie durch Entgegennahme der Lieferung als für sie verbindlich an. Ein nur formularmäßiger Widerspruch des Kunden- insbesondere in eigenen Einkaufsbedingungen ist unbeachtlich. |
2. | Allen entgegenstehenden Bedingungen unserer Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. |
3. | Nebenabreden und Änderungen sind nur wirksam, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. |
II. | Preise. |
1. | Die Preise des Angebotes gelten nur bei Bestellung der gesamten Angebotspallette. |
2. | Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung. Die Montage wird auf Grund gesonderter Bedingungen angerechnet, falls das Angebot die Montagekosten nicht ausdrücklich mit einbezieht. |
3. | Unseren Preisen liegen die heute gültigen Löhne und Materialpreise zugrunde. Sollten sich diese bis zum Tage der Lieferung ändern, so behalten wir uns eine entsprechende Preisberichtigung vor. |
III. | Lieferungen. |
1. | Lieferungen können nur im Rahmen unserer Bezugsmöglichkeiten vorgenommen werden. Alle außerhalb unseres Machtbereiches liegenden Tatsachen gelten als höhere Gewalt und entbinden uns gegebenenfalls von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Käufer Ansprüche auf Grund des Rücktrittes zustehen. Falls frachtfreie Lieferung vereinbart ist, gilt dies nur für Frachtgut. Erhöhte Frachtkosten durch eine andere Art der Beförderung gehen zu Lasten des Käufers. |
2. | Vereinbarungen, insbesondere auch mündliche Abmachungen und telefonische Bestellungen, bedürfen zur Verpflichtung der Lieferfirma deren schriftlicher Bestätigung. |
IV. | Mängelrügen. |
1. | Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt vor der Weiterverarbeitung bzw. Montage zu begutachten. Festgestellte Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen, um uns somit eine kurzfristige Mängelbeseitigung zu ermöglichen. Nach- Folgekosten durch Montage / Demontage von beanstandeten Teilen werden nicht übernommen. Mängel die trotz sorgfältiger Untersuchung nicht festgestellt werden, sondern sich erst später zeigen, sind uns unverzüglich nach der Entdeckung anzuzeigen, spätestens aber 3 Monate nach Empfang zu rügen. Der Besteller ist in keinem Fall berechtigt, wegen etwaiger Mängel den Kaufpreis ganz oder teilweise zurückbehalten. Stellt uns der Besteller auf Verlangen nicht das beanstandete Material bzw. Proben davon unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche. |
2. | Unsere Haftung entfällt: |
a) | bei unerheblichen Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach den Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nicht mindern. |
b) | bei Mängeln, die auf fehlerhafte Montage oder bei eigener Montage auf fehlerhafte Montagehilfe des Bestellers zurückzuführen sind. |
c) | bei Transportschäden oder Lagerungsfehlern (z.B. feuchtes Packmaterial). |
d) | bei Einsatz von Klebern und Klebebändern. |
e) | bei natürlicher Abnutzung durch äußere Umwelteinflüsse, Mängel durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische, oder elektrische usw. zurückzuführen sind. |
f) | bei fehlerhaftem Grundmaterial (Zinkoxid-, Aluminiumoxid-, Eisenoxid- oder Zunderschichten) und in die Oberfläche eingedrungenen Klebereste bzw. Silikonreste. |
V. | Zahlung. |
1. | Sofern keine besondere Abrede getroffen ist, sind Zahlungen innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei unseren angegebenen Bankkonten zu leisten. |
2. | Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden die jeweiligen Kontokorrent-Bankzinsen berechnet, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. |
3. | Der Kunde darf weder Zahlungen zurückhalten noch mit eigenen Gegenansprüchen aufrechnen. |
VI. | Gefahrübergang. |
Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, wenn die Sendung das Werk oder das Lager verlassen hat, bei Selbstabholung, wenn die Breitstellung zum Versand gemeldet wurde. Das gilt auch für Teile einer zu montierenden Anlage unabhängig vom Montagebeginn. | |
VII. | Verpackung. |
Die in Rechnung gestellte Verpackung ist mit der Ware zu bezahlen. Sie wird bei frachtfreier Rückgabe innerhalb 8 Wochen in brauchbarem Zustand zum berechneten Wert vergütet. Einwegverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. | |
VIII. | Gerichtsstand |
Gerichtsstand ist der Firmensitz des Auftragnehmers. |